Vorzeitige Ejakulation

Vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für langjährig Versicherte
ab 63

Auch die Altersgrenze bei der Rente für langjährig Versicherte wird entsprechend auf 67 Jahre angehoben. Nach 35 Versicherungsjahren können Arbeitnehmer jedoch die Altersrente vorzeitig schon mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, wenn sie Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat, den sie vor der gesetzlichen Altersgrenze die Rente beanspruchen, in Kauf nehmen, also bis zu 14,4 Prozent § 36SGB VI in Verbindung mit § 77Abs. 2 Nr. 2 a) SGB VI).


Altersgrenze für Schwerbehinderte

Hier liegt die Altersgrenze zurzeit bei 63 Jahren mit der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme frühestens ab 60 Jahren mit entsprechenden Abschlägen. Diese Rechtslage besteht noch fort für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951.

Ab dem Geburtsjahrgang wird auch für
Schwerbehinderte die Altersgrenze auf 65 Jahren angehoben, und zwar bis zum Jahrgang 1958 in Monatsschritten, ab 1959 in Zweimonatsschritten, so dass 2029 für den Geburtsjahrgang 1964 erstmals die neue Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird (§ 236a Abs. 1 und 2 SGV VI n.F.).

Bis zum Jahr 2029 steigt das Alter für den frühesten Rentenbeginn entsprechend von 60 auf 62 Jahre. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme müssen Betroffene auch hier mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat rechnen, höchstens jedoch mit 10,8 Prozent.

Von der Anhebung der Altersgrenze sind Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1954 nicht betroffen, wenn sie bereits am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und bis Ende 2006 entweder eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hatten oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben (§ 236a Abs. 2 SGB VI n.F.).

Auch Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und spätestens am 16. November 2000 als schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig anerkannt waren, genießen Vertrauensschutz und können weiter sogar schon mit 60 abschlagsfrei in Rente gehen (§ 236a Abs. 4 SGB VI n.F.).


Altersrente für Frauen

Die Altersrente für Frauen kann von Frauen beantragt werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 65. Lebensjahr vollendet, eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ab der Vollendung des 60 Lebensjahrs mit Abschlägen möglich. Wegen des Auslaufens dieser Rentenart als solcher erfolgt hier keine Anhebung der Altersgrenze mehr.


Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Diese Rente kann nach § 237 SGB VI nur noch von Versicherten beansprucht werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden. Die Versicherten müssen bei Beginn der Rente arbeitslos sein. Um die Rente abschlagsfrei beziehen zu können, müssen sie bei Rentenbeginn das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Unter Inkaufnahme eines Rentenabschlags ist eine Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zurzeit frühestens mit 61 Jahren möglich. Bis Ende 2011 wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in Monatsschritten auf 63 Jahre angehoben. Der Rentenabschlag bei der vorzeitigen Inanspruchnahme beträgt pro Monat 0,30 %-Punkte.

Darüber hinaus müssen Versicherte, die diese Rentenart beanspruchen wollen, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen, des Weiteren müssen sie nach Vollendung eines Alters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder 24 Monate lang in
Altersteilzeit gearbeitet haben.

Weiterhin müssen in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre an Pflichtbeiträgen in die Rentenversicherung gezahlt worden sein. Der Zeitraum von 10 Jahren verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Arbeitslosigkeitszeiten oder Kindererziehungszeiten.


Vertrauensschutzregelungen
 
Für Personen bestimmter Jahrgänge gibt es bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Nach diesen können die Betroffenen unter bestimmten Umständen ohne Abschläge vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen.


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